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Willkommen auf unserer Homepage!

Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.

Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:

Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72

E-Mail: mieterverein[dot]gotha[at]t-online[dot]de

Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr

Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr

Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr

(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)

Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder

Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
 

Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr

 

­­­Weihnachtsdekoration 
Rechte und Pflichten in der besinnlichen Jahreszeit

 

Advent, das bedeutet für viele, die Dekokisten hervorzuholen und die Wohnung, den Balkon oder das Treppenhaus weihnachtlich mit blinkenden Lichterketten, bunten Kugeln, Tannenzweigen oder einem Weihnachtsbaum festlich zu schmücken. Dies ist auch grundsätzlich erlaubt – dennoch sind einige Grenzen zu beachten.
 
Lichterketten und Weihnachtsmänner

Lichterketten sind in den Fenstern, in den Wohnräumen und auf dem Balkon erlaubt (LG Berlin 65 S 390/09). Mieter:innen dürfen beispielsweise auch einen Weihnachtsbaum auf den Balkon stellen oder einen Nikolaus über die Brüstung klettern lassen. Bevor dafür allerdings die Fassade anbohrt wird, muss die Zustimmung der Vermieter:innen einholt werden. Tun Mieter:innen dies nicht, riskieren sie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Probleme kann es auch geben, wenn durch die weihnachtliche Festbeleuchtung das Schlafzimmer der Nachbar:innen ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohner:innen des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt. Hiergegen dürfen sich Nachbar:innen wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird.

Hilft das Gespräch mit dem Freund oder der Freundin des blinkenden Rentiers nicht, sollten sich betroffene Mieter:innen an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter wenden. Er oder sie muss dann versuchen, für Abhilfe zu sorgen. Ist die Beeinträchtigung durch die nachbarliche Festbeleuchtung groß, können Mieter:innen auch die Miete mindern.
 
Adventskränze

Bunte Adventskränze können Mieter:innen an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter:innen im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98). Dies ist demnach Ausdruck einer alten Tradition und muss daher von den Nachbarn toleriert werden. Einfach Löcher in die Tür bohren dürfen Mieter:innen aber nicht, dafür muss der oder die Vermietende gefragt werden. Wer sichergehen will, benutzt selbstklebende Haken oder hängt sie an der Türkante ein.
 
Treppenhausdekoration

Wenn eine Mieterin oder ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, können Nachbar:innen oder Vermieter:innen die Entfernung der Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08). Auch eine aus religiösen Gründen im Flur aufgestellte Madonnenfigur muss möglicherweise entfernt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Im Zweifelsfall kann man größere Dekorationsprojekte im Vorfeld mit der Hausgemeinschaft absprechen.
 

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Richtig heizen, richtig lüften
Tipps gegen Schimmelbildung

 

Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, Vermieterinnen und Vermieter müssen diese Schäden beseitigen und Mieterinnen und Mieter sind zur Mietminderung berechtigt.
 
Es sei denn, Mieterinnen und Mieter haben die Schäden selbst verursacht, weil sie zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet haben.
 
Wir geben 20 Tipps zum richtigen Heizen und Lüften:
 

1.    Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit) folgende Temperaturen eingehalten werden: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20 Grad Celsius, im Bad 21 Grad Celsius, nachts im Schlafzimmer 14 Grad Celsius. Als Faustregel gilt: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
 
2.    Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer, als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
 
3.    Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
 
4.    Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das "Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, das heißt feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
 
5.    Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
 
6.    Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
 
7.    Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wieviel Wind weht.
 
8.    Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
 
9.    Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
 
10. Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inklusive Schlafzimmer vornehmen.

11. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.
 
12. Bei innen liegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.
 
13. Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
 
14. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre geschlossen halten.
 
15. Nach dem Bügeln lüften.
 
16. Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.
 
17. Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
 
18. Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht es, morgens und abends richtig zu lüften.
 
19. Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie.
 
20. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand müssen reichen.

 
 

 


 

Heizperiode gestartet
Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit

 
(dmb) Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Vermietende müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindesten 20 bis 22 Grad Celsius warm wird. Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.
 
Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende informiert werden. Er oder sie muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen - beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.
 
Für Mietende gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen. Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss beim sparsamen Heizen öfter gelüftet werden, um so Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

 

 

 

 

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