Der Mieterverein Gotha u. Umgeb. e. V. hat sich, orientiert an seinen Zielen und seinem Tätigkeitsbereich, folgende Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Juni 2007 gegeben.
§ 1 Name
und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt
den Namen Mieterverein Gotha und Umgebung e. V.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Gotha und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Gotha eingetragen. 3. Der
Verein ist dem Landesverband Thüringen im Deutschen Mieterbund e. V. angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein
versteht sich als Selbsthilfe- und Solidargemeinschaft. Seine Aufgabe ist
es, die rechtliche Stellung der Mieter zu
stärken. Er will seinen Mitgliedern Schutz vor den Folgen wirtschaftlicher Unterlegenheit
bieten.
2. Als
lnteressenorganisation hat er die Ursachen möglicher wirtschaftlicher und
sozialer Abhängigkeiten von Mietern aufzuzeigen und
zu bekämpfen. Als Leitbild dient ihm dabei der Vorrang des Rechts auf eine
menschenwürdige Wohnung vor der freien Verfügung über das Eigentum an
Mietwohnungsgrundstücken.
3. Der
Mieterverein Gotha erstrebt primär zwei Ziele:
a) Gewährung von kostenfreier außerprozessualer Mietrechtsberatung für jedes
Mitglied, z.B. bei Mieterhöhungen, Kündigungen,
Abschluss von Mietverträgen etc.
b) Bündelung und Vertretung gleichartiger Interessen von Mietern und
Wohnungssuchenden, z. B. Verhinderung von Spekulation mit
Wohnraum und Boden, sozial gerechte Wohnraumschaffung, Verhinderung ökonomisch
unberechtigter Erhöhungen von Mieten, Heiz-, Warmwasser- und Nebenkosten etc.
4. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. § 3 Methoden zur
Erreichung des Vereinszwecks Der Verein versucht die Ziele gem. §2 der Satzung, insbesondere auf
folgende Weise zu erreichen: 1.
Diskussion mit den Mietern in öffentlichen Veranstaltungen,
Mitgliederversammlungen und persönlichen Gesprächen.
2.
Gemeinschaftliche Gespräche zwischen Mietern und Vermietern wie auch zwischen mehreren Mietparteien zur Verhinderung oder
zur Schlichtung von Mietstreitigkeiten.
3.
Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Miet- und
Raumnutzungsangelegenheiten.
4.
Bereitstellung von Vertragsmustern und sonstigen Mustertexten für
Mietrechtsfragen etc. 5. Es
besteht kein Rechtsanspruch, Rat und Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist
zu erhalten. § 4
Mitgliedschaft
1. Jeder
(auch künftige) Mieter oder jede einem Mieter gleichgestellte Person kann
Mitglied des Vereins werden. Eheleute, Lebenspartner
und in Wohngemeinschaft befindliche Personen mit
gemeinsamem Mietvertrag können jeweils berechtigtes und verpflichtetes Mitglied
durch Beitrittserklärung aller auf Mieterseite befindlicher
Mietvertragspartner werden.
2. Andere
Personen können Mitglieder werden, wenn sie mit den Zielen des Vereins
übereinstimmen und ihn finanziell fördern
wollen. Sie begründen damit aber keine Rechte im Sinne dieses Statuts.
3. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung der Interessen, Zwecke und Ziele des Vereins, endgültig.
4. Der
Mitgliedschaftszeitraum beträgt grundsätzlich mindestens 12 Monate, beginnend mit dem Monat des
Vereinsbeitritts, sofern die Mitgliedschaft nicht gem. § 4 Nr. 6 a oder c der Satzung vorzeitig
endet. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern sie
nicht gem. § 4 Nr. 6 der Satzung beendet wird. Endet die
Mitgliedschaft gem. § 4 Nr. 6 a oder c der Satzung innerhalb eines
Mitgliedschaftszeitraumes von jeweils 12 Monaten besteht keinerlei Anspruch auf
Erstattung von Beiträgen und/oder Gebühren. 5. Neben
der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Probemitgliedschaft begründet werden, für die geringe Beiträge,
abweichende Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft
gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme,
Voraussetzungen und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über
eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur
Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Probemitgliedschaft erlischt
nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine
ordentliche oder fördernde
Mitgliedschaft.
6. Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, eine Übernahme der Mitgliedschaft durch in den
Mietvertrag eintretende Erben, auf schriftlichen Antrag
hin, ist möglich.
b) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Der Kündigung ist das
Austrittsverlangen gleichgestellt.
c) durch Ausschluss des Mitgliedes gem.
§ 4 Nr. 9 der Satzung. 7. Die
Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand am Geschäftssitz des Vereins zu
erfolgen. 8. Die
Kündigung hat jeweils zum Ende desMitgliedschaftszeitraumes
von 12 Monaten bis spätestens zwei Monate vor Ende des
Mitgliedschaftszeitraumes zu erfolgen.
9. Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes
sich mit den Zwecken, Zielen und der Führung des
Vereins nicht vereinbaren lässt. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied
beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach
Zugang des begründeten
Ausschlussbeschlusses schriftlich bei dem
Geschäftssitz des Mietervereins Gotha u.U.e.V. Widerspruch einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig durch Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss
über den Widerspruch ist dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied schriftlich und
begründet mitzuteilen.
§ 5 Vereinsbeiträge
und Vermögensführung
1. Von den
Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge in Geld erhoben. Von auswärts zuziehende Personen, welche an
ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angeschlossenen
Vereins sind, zahlen keine Aufnahmegebühr. 2.
Eheleute, Lebenspartner und in Wohngemeinschaft befindliche Personen mit gemeinsamen Mietvertrag, welche jeweils
berechtigtes und verpflichtetes Mitglied durch Beitrittserklärung aller auf
Mieterseite befindlicher Mietvertragspartner gem. § 4 Nr. 1 der Satzung geworden sind, werden hinsichtlich der Höhe
der Aufnahmegebühr und der Beiträge dem
Einzelmitglied gleichgestellt, bis zum Ende des Beitragszeitraumes, in welchen die
Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages und / oder die Beendigung des gemeinsamen
Gebrauchs der Mietsache fällt. Von der Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages
und/oder dem Ende des gemeinschaftlichen Gebrauchs hat das Mitglied den Vorstand am
Geschäftssitz des Vereins unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3. Die Höhe
der jeweiligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie deren
Fälligkeit, werden, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die
Mitgliederversammlung kann auch eine alle Mitglieder treffende
Sonderumlage beschließen. Für Zwecke der Vereinswerbung und der Mitgliederakquisition
kann der Vorstand, durch Mehrheitsbeschluss, für einen jeweils
bestimmten Zeitraum und jeweils bestimmten Zweck die Höhe der jeweiligen Aufnahmegebühr und
des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit, abweichend vom Beschluss der
Mitgliederversammlung festlegen. 4.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Bei
Beitragsrückständen ist das Mitglied verpflichtet, die dem Verein durch Zahlungsverzug entstehenden und
entstandenen Kosten zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, in einer Gebührenordnung
Pauschalbeträge festzusetzen. 6. Für eine
über die Beratung hinausgehende mietrechtliche Tätigkeit erstattet das
Mitglied dem Verein die entstandenen Kosten. Der
Vorstand ist berechtigt, in einer Gebührenordnung Pauschalbeträge
festzusetzen und diese nach seinem Ermessen, auch als Vorschuss, geltend zu machen.
7. Die
Mitgliedsbeiträge dienen primär der Finanzierung von
Rechtsberatungsaufwendungen (einschließlich einer
Rechtsschutzversicherung für die Vorstandsmitglieder), der Durchführung und Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes sowie der Bildung von angemessenen, zukunftsichernden Rücklagen.
8. Ein Teil
der Mittel ist zur Finanzierung von zentralen Aufgaben an den Landesverband abzuführen. Die Höhe ergibt sich aus der
Satzung des Landesverbandes.
9. Der
Vorstand, beauftragte Mitglieder und die Rechtsberater erhalten Aufwendungen
für die Ausübung ihrer Tätigkeit erstattet. 10. Etwaige
Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Rückerstattung
der Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
11. Die
Aufnahme von Krediten oder ähnlicher Verbindlichkeiten bedarf der
vorherigen mehrheitlichen Beschlussfassung des
Vorstandes.
12. Der
Vorstand des Vereins kann für Mitglieder die einen oder mehrere
gewerbliche Mietverträge abschlossen jederzeit die
Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und zu erstattenden
Kosten nach seinem Ermessen durch Beschluss festlegen. § 6 Verwaltung des Vereins
1. Der
Vorstand
a) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählten Vorstandes. Dieser
besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, und dem
Schriftführer.
b) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
Stellvertreter, vertreten den Verein.
c) Der Vorstand ist verpflichtet, sich an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu halten.
d) Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand seine
Aufgaben übernimmt.
2.
Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die gewählten Kassenprüfer bleiben solange im
Amt, bis sie wiedergewählt oder Nachfolger gewählt sind. Die Kassenprüfung ist
mindestens jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführen.
3. Kann ein
Vorstandsmitglied und/oder Kassenprüfer seine Vereinstätigkeit aus persönlichen, gesundheitlichen, o.ä.
Gründen 3 Monate nicht wahrnehmen, so kann durch den Vorstand, bis zu den nächsten Wahlen,
ein kommissarischer Vertreter bestellt werden.
§ 7 Versammlungen und Wahlen 1. Mindestens alle 2 Jahre findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 4
Wochen vorher durch Veröffentlichung in einer Gothaer Tageszeitung, nämlich in der
„Thüringer Allgemeine“, Lokalausgabe Gotha. Anträge der Mitglieder zur Beschlussfassung
oder Satzungsänderung müssen schriftlich erfolgen und mindestens
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Mietervereins Gotha
u.U.e.V. eingehen.
2. Die
Vorstandsmitglieder des Vereins sind berechtigt, in jeder
Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
3. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
geleitet. 4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Sie werden in einem
Protokoll niedergeschrieben, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
5. Die
Wahlart wird von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. § 8 Änderung der Satzung
1. Eine
Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. In der
Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung beabsichtigt
sind und wo sie eingesehen werden können. § 9 Auflösung des Vereins 1. Ein
Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit
Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Über die
Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder. 3. Eine
Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 7 dieser Satzung.
4. Bei der
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Thüringen
des Deutschen Mieterbundes, ihm sind auch die
Vereinsakten zu übergeben. § 10 Datenschutz Der geschäftsführende Vorstand hat die
jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Die Satzung
wurde 1990 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 05.06.2007 geändert.
* kein geschäftsführendes / haftendes Vorstandsmitglied