Willkommen auf unserer Homepage!
Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.
Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:
Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72
E-Mail: mieterverein[dot]gotha[at]t-online[dot]de
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)
Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder
Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr
Richtig heizen, richtig lüften
Tipps gegen Schimmelbildung
Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Schimmelpilz und schwarze Flecken sind Mängel der Mietsache, Vermieterinnen und Vermieter müssen diese Schäden beseitigen und Mieterinnen und Mieter sind zur Mietminderung berechtigt.
Es sei denn, Mieterinnen und Mieter haben die Schäden selbst verursacht, weil sie zu wenig geheizt und zu wenig gelüftet haben.
Wir geben 20 Tipps zum richtigen Heizen und Lüften:
1. Auch im Herbst und Frühjahr sollten (bei Anwesenheit) folgende Temperaturen eingehalten werden: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20 Grad Celsius, im Bad 21 Grad Celsius, nachts im Schlafzimmer 14 Grad Celsius. Als Faustregel gilt: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
2. Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer, als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
3. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
4. Nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mitheizen. Das "Überschlagenlassen" des nicht geheizten Schlafzimmers führt nur warme, das heißt feuchte Luft ins Schlafzimmer; diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
5. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 Minuten reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie.
6. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
7. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und davon ab, wieviel Wind weht.
8. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
9. Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
10. Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inklusive Schlafzimmer vornehmen.
11. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.
12. Bei innen liegendem Bad ohne Fenster auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.
13. Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
14. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre geschlossen halten.
15. Nach dem Bügeln lüften.
16. Auch bei Regenwetter lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.
17. Luftbefeuchter sind fast immer überflüssig.
18. Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht es, morgens und abends richtig zu lüften.
19. Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum alten Fenster Heizenergie.
20. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände angerückt werden. Aber: Zwei bis vier Zentimeter Abstand müssen reichen.
Herbstlaub
Wer muss wann fegen?
Eigentümer und Vermieter sind in der Regel zur Laubbeseitigung auf dem Grundstück bzw. auf dem Gehweg vor dem Haus verpflichtet. Bei feuchtem Herbstwetter und rutschigem Lauf auf den Gehwegen besteht erhöhte Unfallgefahr für Bewohner und Passanten. Wie oft zum Besen gegriffen werden muss, hängt von der Stärke des Laufabfalls ab. Aber wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt oder es nach einem starken Regen sehr rutschig ist, ist Harken und Fegen objektiv nötig und geboten.
Will der Vermieter das Laubfegen auf die Mieter des Hauses abwälzen, reicht eine Regelung in der Hausordnung nicht aus. Mieter müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur dann Laub fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass immer der Mieter im Erdgeschoss fegen muss.
Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen sonstigen Dritten beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß geharkt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.
Zum Streit zwischen Nachbarn kommt es vor allem, wenn das Laub von Bäumen aus dem benachbarten Garten stammt. Stehen die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze, muss das von den Nachbarbäumen stammende Laub mitgefegt werden, zumindest solange die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist. Eine Entschädigung kann sonst nicht gefordert werden. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar der Bäume fällt (BGH V ZR 218/18). Anders, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstückgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (BG V ZR 102/18).
Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt nach Informationen des Deutschen Mieterbundes die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Heizperiode gestartet
Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit
(dmb) Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Vermietende müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindesten 20 bis 22 Grad Celsius warm wird. Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.
Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende informiert werden. Er oder sie muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen - beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.
Für Mietende gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen. Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss beim sparsamen Heizen öfter gelüftet werden, um so Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.
