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Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.

Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:

Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72

E-Mail: mieterverein[dot]gotha[at]t-online[dot]de

Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr

Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr

Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr

(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)

Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder

Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Herr Warmbold

Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr,
Herr Sprang

 

 

aktuelles

­­­Deutscher Mieterbund:
 

Winterdienst bei Eis und Schnee
Wer muss wann fegen und streuen?

 

(dmb) Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mietende müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner:innen im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Werden die Arbeiten durch einen Hausmeisterservice oder einen gewerblichen Räumungsdienst erledigt, können die die anfallenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.
 
Grundsätzlich müssen beim Winterdienst einige Vorgaben beachtet werden, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben sind:

  • Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr.
     
  • Gefegt und gestreut werden müssen in der Regel der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger:innen aneinander vorbeigehen können, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
     
  • Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.
     
  • Ist der Mieter oder die Mieterin laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er oder sie sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieterinnen und Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter bzw. die Vermieterin muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.
     
  • Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat die verunfallte Person unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat die verunfallte Person jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

 
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