Willkommen auf unserer Homepage!
Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als moderner Verein wollen wir Sie gerne auch Online mit Informationen rund um unseren Verein und unser Tätigkeitsfeld versorgen.
Wenn Sie unseren Verein noch gar nicht kennen, und erst im Internet von uns erfahren haben würden wir uns freuen, von Ihnen zu hören! Bitte lassen Sie uns Ihre Wünsche und Fragen wissen, gerne beraten wir Sie ausführlich unter den Kontakten:
Mieterverein Gotha und Umgebung e.V.
Justus-Perthes-Straße 11
99867 Gotha
Telefon: +49 (0) 36 21 / 400 1 84
Fax: +49 (0) 36 21 / 7 333 72
E-Mail: mieterverein[dot]gotha[at]t-online[dot]de
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE95ZZZ00000189058
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
08:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr & 13:00 bis 19:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 14:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
(Termine zur Rechtsberatung nur nach Vereinbarung)
Telefonische Rechtsauskünfte für Mitglieder
Montag
13:00 bis 14:00 Uhr,
Mittwoch
14:00 bis 15:00 Uhr
Heizperiode gestartet
Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit
(dmb) Spätestens am 1. Oktober beginnt die sogenannte Heizperiode. Vermietende müssen dann die Heizung im Gebäude einschalten. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss sie so eingestellt sein, dass in der Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden können. Diese Mindesttemperaturen gelten zwischen 6 und 24 Uhr; in der Nacht darf die Temperatur auf ungefähr 18 Grad sinken.
Fällt die Heizung während der Wintermonate aus oder werden die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Mietende sollten den Vermieter oder die Vermieterin in diesem Fall schnellstmöglich informieren. Diese müssen dafür sorgen, dass der Mangel behoben wird, und gegebenenfalls die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur eingeschränkt funktioniert, kann auch eine Mietminderung infrage kommen. Sind in der Wohnung beispielsweise lediglich 16 bis 18 Grad Celsius erreichbar, kann sie bei 20 bis 30 Prozent liegen. „Niemand sollte aus Sorge vor hohen Heizkosten in einer dauerhaft zu kalten Wohnung ausharren. Wenn die Heizung nicht ausreichend funktioniert, ist es wichtig, den Ausfall frühzeitig zu melden und die Temperaturen festzuhalten. Wenn der Vermieter nicht reagiert, sollten sich Mieterinnen und Mieter beraten lassen, damit der Mangel schnell abgestellt wird“, erklärt Florian Becker, Bundesdirektor des DMB.
Eine allgemeine Pflicht, die Wohnung zu heizen, besteht für Mietende nicht. Wer mit geringeren Temperaturen zurechtkommt, muss nicht auf 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Auch während einer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub besteht keine Heizpflicht. Allerdings muss verhindert werden, dass die Räume so stark auskühlen, dass Schäden an der Mietsache entstehen. Wer sparsam heizt, sollte zudem häufiger lüften, um Feuchtigkeitsschäden vorzubeugen.
Feuchter Altbaukeller ist kein Kündigungsgrund
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Bettwanzen sind ein Rücktrittsgrund
Mietende können bereits vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten, wenn die Wohnung mit Bettwanzen befallen und nicht zu erwarten ist, dass die Mieträume bis zum Vertragsbeginn wanzenfrei sein werden. Ein Befall mit „blutsaugenden Parasiten“ und der notwendige Einsatz hochwirksamer Insektizide macht die Nutzung für Mietende unzumutbar. Ob Vermietende den Befall zu vertreten oder Mietende die Bettwanzen selbst eingeschleppt haben, spielt für das Rücktrittsrecht keine Rolle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.5.2025 – I-24 U 227/23, WuM 2025, 409).
Drohnenflug über Wohngebäude kann zulässig sein
Ein kurzer, zuvor angekündigter Drohnenflug zur Vermessung eines Hausdachs kann zulässig sein – auch wenn dabei Wohnungen aus geringer Distanz potenziell miterfasst werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts München (Beschl. v. 5.1.2026 – 222 C 2/26, WuM 2026, 216) hätten die betroffenen Bewohner:innen rechtzeitig die Vorhänge schließen können, um Einblicke in ihre Wohnungen zu verhindern. Zudem wäre die Alternative, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, mit einer deutlich länger andauernden Beeinträchtigung der Privatsphäre verbunden gewesen.
Cannabisrauch
Auch nach der Legalisierung von Cannabis müssen Nachbar:innen starken Cannabisrauch nicht hinnehmen. Zieht der Rauch mehrfach täglich in die Nachbarwohnung und verweigert der Konsument oder die Konsumentin Absprachen über feste Konsumzeiten, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen – insbesondere zum Schutz von Gesundheit und Minderjährigen. Um die Interessen beider Seiten auszugleichen, kann das Gericht feste Konsumzeiten festlegen (AG Neubrandenburg, Beschl. v. 24.6. 2024 – 107 C 493/26). |
Verschattung
Darf ich wegen stark gewachsener Bäume die Miete mindern?
Eine Mietminderung kommt infrage, wenn durch die zunehmende Verschattung ein Mangel entstanden ist. Viele Gerichte lehnen dies ab, wenn die Bäume bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Bei erheblicher Verschattung – etwa wenn selbst tagsüber Licht nötig ist – erkennen manche Gerichte jedoch einen Mangel und eine Mietminderung an.
